Neue Regelungen für die Bündner Fischerei
Die Bündner Regierung hat die Ausführungserlasse zum kantonalen
Fischereigesetz verabschiedet. Sie werden Anfang 2002 zusammen mit dem
kantonalen Fischereigesetz in Kraft treten und bringen im Vergleich zu den
heutigen Vorschriften einige wesentliche Neuerungen.
Konkret geht es um folgende Ausführungserlasse: die kantonale
Fischereiverordnung, die Verordnung über die Fischerei-Patentgebühren sowie
die Fischerei-Betriebsvorschriften.
Fischereiliche Kenntnisse notwendig
Gegenstand der kantonalen Fischereiverordnung bilden vor allem die Regelung von
Bewilligungsverfahren und anderen administrativen Abläufen. Fischerinnen und
Fischer, die erstmals ein Jahres- oder Monatspatent im Kanton Graubünden lösen,
haben sich künftig über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse
auszuweisen. Als Nachweise werden die Absolvierung des kantonalen
Ausbildungskurses, das Schweizer Sportfischer-Brevet, Fähigkeitsausweise
anderer Kantone oder Länder oder ausgewiesene fischereiliche Praxis anerkannt.
Die Ausbildungskurse werden in Zusammenarbeit mit dem kantonalen
Fischereiverband organisiert. Im Weiteren muss für den Fischeinsatz in privaten
Fischereigewässern ab nächstem Jahr eine Bewilligung des Fischereiinspektorats
eingeholt werden.
Patentgebühren für Auswärtige
Die Patentgebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton wurden bereits im
kantonalen Fischereigesetz abschliessend geregelt. In der neuen Gebührenverordnung
mussten somit noch die Gebühren für auswärtige Fischerinnen und Fischer sowie
der Jugendpatente festgelegt werden. Für das Jahres- und Monatspatent sind die
Gebühren für Auswärtige doppelt so hoch wie die Gebühren für einheimische
Fischerinnen und Fischer. Demgegenüber ist die Differenz bei den kurzfristigen
Patenten geringer. Jugendliche von 14 und 15 Jahren bezahlen jeweils die Hälfte
der Patentgebühren für Erwachsene.
Angepasste Nutzung durch differenzierte Vorschriften
Die wesentlichen Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei sind in den
Fischerei-Betriebsvorschriften verankert. Die neuen Vorschriften wurden nach
folgenden Grundsätzen erarbeitet: Einheitliche Bestimmungen für alle Regionen,
Schaffung von Instrumenten, um auf kurzfristige Veränderungen flexibel
reagieren zu können, möglichst einfache Bestimmungen über Fanggeräte sowie
differenzierte Schutzvorschriften bezüglich Fangmass und Fangzahl, um eine
angepasste und möglichst optimale Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.
Im Interesse des Artenschutzes sind bedrohte Fischarten wie Nase, Strömer,
Bartgrundel und Groppe sowie sämtliche einheimischen Krebse geschützt.
Die Fischereisaison dauert im ganzen Kanton vom 1. Mai bis zum 15. September.
Ausnahmen gelten nur noch für den Rhein unterhalb der Tardisbrücke, wo die
Fischerei in Abstimmung mit dem Kanton St. Gallen bereits am 1. Februar eröffnet
wird, sowie im Innbogen inkl. Seitengewässer, wo die Fischereisaison zum Schutz
des Äschenbestandes erst am 1. Juni beginnt. Die bisherigen Sonderregelungen im
Bergell und im Oberengadin wurden fallengelassen.
Dem unterschiedlichen Wachstum der Fische in den einzelnen Gewässern wird mit
der Einführung von differenzierten Fangmassen Rechnung getragen. Bei der
Bachforelle liegt das Fangmass in den Talgewässern wie bisher bei 24 cm, in höher
gelegenen Gewässern jedoch wird das Mindestmass auf 22 cm herabgesetzt. Dadurch
kann eine bessere Nutzung der Bestände durch Kompensation der natürlichen
Sterblichkeit gewährleistet werden, ohne die Naturverlaichung zu gefährden. In
einzelnen Seen mit Überbeständen und Kümmerformen wird das Fangmass für
bestimmte Fischarten fallengelassen. Diese Massnahme trägt dazu bei, das
Wachstum der Fische durch Ausdünnen der Bestände zu fördern. In denselben Gewässern
sowie in einzelnen Stauseen, die regelmässig gespült werden, wird überdies
die Fangzahl-Beschränkung aufgehoben. Für die eingeführten Fischarten
Bachsaibling und Regenbogen-Forelle gibt es mit Ausnahme einiger Grenzgewässer
keine Fangbeschränkungen mehr. Im Übrigen werden die bisherigen
Tageskontingente mit sechs Edelfischen in den Fliessgewässern bzw. 20
Edelfischen in den Oberengadiner Seen beibehalten.
Fangstatistik wird eingeführt
Die wohl einschneidenste Veränderung betrifft die Einführung einer
Fangstatistik. Damit wird einem langjährigen Anliegen des kantonalen
Fischereiverbands entsprochen. In Zukunft werden die Fischer und fischerinnen
dazu verpflichtet, die Fische sofort nach dem Fang in die Statistik einzutragen.
Mit der sorgfältigen Führung der Fangstatistik werden die Fischerinnen und
Fischer einen wesentlichen Beitrag zur Grundlagenbeschaffung leisten.
Mit dem kantonalen Fischereigesetz und den Ausführungsbestimmungen wurde ein
zeitgemässes Instrument für den Schutz der Lebensräume und die nachhaltige
Nutzung der Fischbestände geschaffen. Das Jagd- und Fischereiinspektorat wird
die Fischerinnen und Fischer bis zum Beginn der Fischereisaison ausführlich über
die wesentlichen Neuerungen in der Gesetzgebung informieren.
In der kantonalen Verwaltung entsteht ein Amt für Kultur
Die Regierung schafft im Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement eine
neue Dienststelle namens Amt für Kultur (AfK). Ab Anfang Dezember werden die
bisherigen Abteilungen Kultur&Medien und der kantonale Lehrmittelverlag in
das neue Amt für Kultur überführt.
Aus den Gemeinden
Das Schutzzonen-Reglement und die Schutzzonen-Pläne für die genutzten Quellen
im Val Milà und im Val Strem der Corporaziun Fontauna S. Gions, Gemeinde
Tujetsch, werden genehmigt.
Personelles
Raffaella Adobati, geb. 1971, von Melide, wohnhaft in Chur, Übersetzerin bei
der Standeskanzlei, wird mit Wirkung ab Anfang Januar 2002 Koordinatorin für
den Übersetzungsdienst.
Standeskanzlei Graubünden